Der Fischereischein und der Fischereierlaubnisschein sowie die Fanggeräte sind vom Vereinsmitglied und Gastkarteninhaber bei Ausübung der Angelfischerei an den Vereinsgewässern unbedingt bei sich zu führen. Fischereiberechtigt ist nur das Vereinsmitglied bzw. der Gastkarteninhaber , welcher sich im Besitz von gültigen Fischereipapieren ist.
Die Ausweise sind nach Aufforderung den Fischereiaufsehern und jedem Vereinsmitglied, das sich als solches vorher auszuweisen hat, zur Einsichtnahme auszuhändigen!
Fischereierlaubnisscheine können von den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und Fischereiaufsehern eingezogen werden.
Vorstandsmitgliedern und Fischereiaufsehern sind die Fänge und die zur Unterbringung mitgeführten Behältnisse nach Aufforderung vorzuzeigen und zu öffnen. Wer sich diesen Anordnungen widersetzt, insbesondere Anlass zu Streitigkeiten gibt oder gar tätlich wird, wird nach Prüfung des Tatbestandes zur Verantwortung gezogen und kann ggf. auch von der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Der Fischereierlaubnisschein enthält eine Aufstellung der befischbaren Pachtgewässer und Gewässerstrecken des Vereins, auf die sich die Fischereierlaubnis erstreckt.
Der Angler ist verpflichtet, folgende Geräte beim Angeln griffbereit bei sich zu führen: Unterfangkescher, Zentimetermaß, Hakenlöser, Messer, Schlagholz o.ä.
-
Die Schonzeiten und Mindestmaße für die verschiedenen Fischarten sind zu beachten, siehe Seite 8 und die Fangliste, sowie durch Ankündigung des Vereins.
-
Die Raubfischschonzeit (Barsch, Hecht, Zander) gilt vom 01.Februar bis einschließlich 15. Mai eines jeden Jahres für sämtliche Gewässer. Während der Schonzeit darf nicht mit Fetzen- oder Köderfisch geangelt werden. Desgleichen ist das Fischen mit Kunstköder verboten, ausgenommen ist hiervon das Fliegenfischen.
-
Für Bach-, Meer-, und Seeforelle sowie Lachs gilt die Schonzeit vom 15.10. bis zum 31.03. eines jeden Jahres.
-
Jedes Mitglied oder Gastkarteninhaber darf pro Tag drei maßige Edelfische dem Gewässer entnehmen. Fische dürfen nicht gehältert werden. Maßige Fische sind sofort artgerecht zu töten.
-
Als Edelfische gelten: Salmoniden, Hecht, Zander, Karpfen, Schleie und der Aal
-
Die ausgelegten Ruten müssen unter ständiger Aufsicht sein. Die beiden äußeren Ruten dürfen nicht mehr als 20m auseinander liegen. Bei nicht griffbereiter Rute ist der Schnurfangbügel tunlichst zu öffnen. Das Fischen ohne Rollengeschirr, nur mit Kopfgeschirr, an den Seen ist verboten.
-
Auf Friedfische darf nur mit Einfachhaken gefischt werden.
-
Die Fische sind dem Wasser mit einem Kescher zu entnehmen.
-
Gefangene maßige Fische sind sorgfältig am Gewässer in die Fangliste einzutragen, denn nur die Fangliste gibt Aufschluss über nötige Besatzmaßnahmen.
-
Zum Köderfischfang darf eine Senke benutzt werden.
-
Das Legen von Grundschnüren ist in unseren Gewässern verboten.
-
In den Gastgewässern gelten die Bestimmungen des Gastvereins. Diese können dem Mitteilungsblatt entnommen werden oder sind in der Geschäftsstelle unseres Vereins sowie des gastgebenden Vereins zu erfragen.
-
In allen Seen das Anfüttern vom 15.10 bis 31.03. eines jeden Jahres. Für alle Seen gilt: Anfütterungsmenge: 1kg Trockenfutter einschließlich aller Zutaten beim Angeln. Anlockvorbereitung ist nicht erlaubt.
-
Das Abreißen und Abschneiden von Ästen und Büschen sowie Wasserpflanzen an und in unseren Gewässern.
-
Das Graben nach Würmern an unseren Gewässern.
-
Das Parken vor fremden Einfahrten und Grundstücken sowie direkt am Angelgewässer.
-
Das Verkaufen von gefangenen Fischen sowie das Tauschen gegen andere Wertgegenstände.
-
Lagerfeuer zu entfachen, das Zelten und das Grillen an unseren Gewässern.
-
Das Angeln vom Boot und Ähnlichem auf unseren Seen.
-
Das Angeln innerhalb der Vogelschutzzone und in Schongebieten.
-
Das Ausbringen von Ködern mit Hilfe von Modellbooten oder ähnlichen Geräten.
-
Edelfische dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.
-
Das Ausnehmen von Fischen am Wasser.
§1 Ausweise, Kontrollen
§ 2 Schonzeiten, Mindestmaße
§ 3 Fanggeräte
Es ist verboten:
Mindestmaße in cm:
Aal 45
Aland 25
Äsche 35
Bachforelle 30
Barbe 40
Barsch 20
Brassen 30
Döbel 30
Flunder 25
Flusskrebs 11
Güster 25
Hecht 60
Karausche 15
Karpfen 40
Lachs 60
Meerforelle 50
Quappe 35
Rapfen 40
Rotauge/feder 15
Saibling 30
Schleie 30
Wels 50
Zander 50



